Kindesunterhalt im Wechselmodell berechnen
Im echten Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind etwa zur Hälfte. Damit leistet keiner von beiden seinen Unterhalt allein durch Betreuung, und beide haften für den Barbedarf nach ihren Einkommen. Gezahlt wird am Ende nur eine Ausgleichszahlung vom besser verdienenden an den anderen Elternteil, verrechnet mit dem Kindergeld. Den Zahlbetrag aus dem Residenzmodell zu halbieren führt zu falschen Ergebnissen.
Echtes Wechselmodell oder erweiterter Umgang
Ein echtes Wechselmodell liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn beide Eltern das Kind annähernd hälftig betreuen und sich auch die Verantwortung für den Alltag teilen: Schule, Arzttermine, Kleidung, Freizeit. Gezählte Übernachtungen sind ein Indiz, aber nicht allein entscheidend. Betreut ein Elternteil das Kind an fünf von vierzehn Tagen, bleibt es beim Residenzmodell mit erweitertem Umgang (BGH XII ZB 234/13).
| Merkmal | Residenzmodell | Erweiterter Umgang | Wechselmodell |
|---|---|---|---|
| Betreuung | überwiegend ein Elternteil, Umgang etwa jedes zweite Wochenende | deutlich mehr Umgang, aber klarer Schwerpunkt bei einem Elternteil | annähernd 50:50 |
| Barunterhalt | nur der nicht betreuende Elternteil | nur der nicht betreuende Elternteil, Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen möglich | beide nach Einkommen |
| Bedarf | Einkommen des Zahlenden | Einkommen des Zahlenden | Einkommen beider Eltern zusammen |
| Kindergeld | zur Hälfte auf den Barunterhalt | zur Hälfte auf den Barunterhalt | zur Hälfte auf den Barbedarf, Rest zwischen den Eltern geteilt |
| Unterhaltsvorschuss | möglich | möglich | ausgeschlossen |
Beim erweiterten Umgang bleibt die Barunterhaltspflicht des Umgangselternteils bestehen. Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen kommen Abschläge oder eine Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen in Betracht, wenn der Mindestunterhalt gesichert bleibt. Maßgeblich ist, was der betreuende Elternteil durch den Umgang tatsächlich spart, etwa Verpflegung, nicht was der Umgangselternteil für Ausflüge oder Urlaub ausgibt. Fahrtkosten zum Kind trägt der Umgangselternteil selbst.
Bedarf aus beiden Einkommen
Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass im Wechselmodell beide Eltern für den Barbedarf haften (BGH XII ZB 599/13), und 2017 die Verteilung des Kindergeldes präzisiert (BGH XII ZB 565/15). Der Rechenweg hat sechs Stufen.
- Einkommen beider Eltern einzeln bereinigen, dabei den Unterhalt für andere vorrangige Kinder abziehen.
- Bedarf aus der Summe beider Einkommen in der Düsseldorfer Tabelle ablesen, ohne Höher- oder Herabstufung.
- Wechselbedingte Mehrkosten und Mehrbedarf hinzurechnen.
- Die Hälfte des Kindergeldes und anrechenbares Einkommen des Kindes abziehen.
- Restbedarf nach Haftungsquoten verteilen.
- Ausgleich bilden: Jeder Elternteil deckt die Hälfte des Bedarfs in seinem Haushalt; wer mehr schuldet, als er dort ausgibt, zahlt die Differenz. Die zweite Hälfte des Kindergeldes wird zwischen den Eltern geteilt.
Die Einkommensgruppe ergibt sich aus der Summe. Bei 3.000 € und 2.000 € bereinigt sind das 5.000 €, also Gruppe 9; für ein achtjähriges Kind beträgt der Bedarf 849 €. Liegt die Summe über 11.200 €, muss der höhere Bedarf konkret dargelegt werden. Kredite, Fahrtkosten oder Betreuungskosten eines Elternteils wirken sich nur bei dessen eigener Bereinigung aus; wie das geht, steht auf der Seite Bereinigtes Nettoeinkommen.
Wechselbedingte Mehrkosten
Zwei Kinderzimmer, doppelte Ausstattung und tägliche Fahrten kosten mehr als ein einziger Haushalt. Diese Mehrkosten erhöhen den Bedarf, werden aber nicht pauschal angesetzt: Wer sie geltend macht, muss sie konkret darlegen und belegen.
- Wohnmehrkosten für das zweite Kinderzimmer, soweit sie über den Wohnanteil im Tabellenbetrag hinausgehen
- Fahrtkosten zwischen den Haushalten, zur Schule und zu regelmäßigen Terminen
- doppelte Grundausstattung wie Bett, Schreibtisch, Fahrrad, soweit nachweisbar
Mehrbedarf, der auch im Residenzmodell anfiele, etwa Kita-Beitrag, Hort oder Nachhilfe, kommt gesondert hinzu und wird ebenfalls nach Haftungsquoten verteilt. Wer eine Ausgabe allein bezahlt, die beide tragen müssen, rechnet sie in der Ausgleichszahlung mit ab.
Haftungsquote nach Abzug des Selbstbehalts
Jeder Elternteil haftet im Verhältnis des Einkommens, das ihm über einem Sockelbetrag bleibt. Als Sockel gilt in der Praxis der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €. Reicht das Gesamteinkommen nicht, um den Mindestbedarf des Kindes zu decken, sinkt der Sockel auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.450 €.
Haftungsanteil = Restbedarf × (Einkommen − 1.750 €) ÷ Summe beider Einkommen über dem SockelLiegt ein Elternteil unter dem Sockel, trägt der andere den Barbedarf allein, soweit sein Selbstbehalt gewahrt bleibt. Ein Elternteil mit großem Einkommensvorsprung zahlt deshalb im Wechselmodell trotzdem einen spürbaren Ausgleich, weil die Quote nicht auf das Gesamteinkommen, sondern auf das Einkommen über dem Sockel bezogen wird: 3.000 € zu 2.000 € ergeben nicht 60:40, sondern 1.250 zu 250, also 83:17.
Kindergeld zwischen den Eltern ausgleichen
Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausgezahlt. Im Wechselmodell bestimmen die Eltern, wer es bekommt; einigen sie sich nicht, entscheidet das Familiengericht. Wirtschaftlich steht es beiden zu, und zwar in zwei Teilen.
- Hälfte für den Barbedarf: 129,50 €
- Sie mindert den Barbedarf des Kindes. Davon profitieren beide Eltern im Verhältnis ihrer Haftungsquoten.
- Hälfte für die Betreuung: 129,50 €
- Sie steht beiden Eltern zu gleichen Teilen zu, weil beide gleich viel betreuen. Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, gibt dem anderen 64,75 € ab oder verrechnet sie mit der Ausgleichszahlung.
Ältere Berechnungen ziehen das volle Kindergeld vom Bedarf ab und gleichen danach die Hälfte aus. Das führt bei unterschiedlichen Einkommen zu einer zu niedrigen Ausgleichszahlung. Im Beispiel unten ergäben sich so 67,17 € statt 110,33 €.
Ausgleichszahlung mit Rechenbeispiel
Elternteil A hat 3.000 € bereinigtes Einkommen, Elternteil B 2.000 €. Das Kind ist acht Jahre alt und lebt je zur Hälfte bei beiden. B bezieht das Kindergeld von 259 €. Mehrkosten werden nicht geltend gemacht.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Bedarf | 5.000 € gemeinsames Einkommen, Gruppe 9, Altersstufe 6–11 | 849,00 € |
| Restbarbedarf | 849 € − 129,50 € halbes Kindergeld | 719,50 € |
| Einkommen über dem Sockel | A: 3.000 − 1.750; B: 2.000 − 1.750 | 1.250 € / 250 € |
| Haftungsanteil A | 719,50 € × 1.250 ÷ 1.500 | 599,58 € |
| Haftungsanteil B | 719,50 € × 250 ÷ 1.500 | 119,92 € |
| Bedarf je Haushalt | 849 € ÷ 2 | 424,50 € |
| Überschuss von A | 599,58 € − 424,50 € | 175,08 € |
| Betreuungshälfte des Kindergeldes | B gibt A die Hälfte von 129,50 € | − 64,75 € |
| Zahlung von A an B | 175,08 € − 64,75 € | 110,33 € |
Probe: B hat 119,92 € eigenen Anteil, 129,50 € Barhälfte des Kindergeldes und 175,08 € von A, zusammen 424,50 €, also genau den halben Bedarf. Die Betreuungshälfte des Kindergeldes teilen beide.
Im Residenzmodell, mit dem Kind überwiegend bei B, zahlte A bei 3.000 € nach Höherstufung in Gruppe 5 für ein Kind 670 € − 129,50 € = 540,50 €. Im Wechselmodell sind es 110,33 €. Die Abgrenzung der Modelle ist deshalb oft der eigentliche Streitpunkt.
Kein Unterhaltsvorschuss im Wechselmodell
Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass das Kind überwiegend bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt. Im Wechselmodell fehlt diese Bedingung, auch wenn der andere Elternteil nichts zahlen kann. Beginnt ein Wechselmodell, während Vorschuss läuft, muss das Jugendamt sofort informiert werden; sonst fordert es die Beträge ab dem Wechsel zurück.
Für Haushalte mit geringem Einkommen bleiben andere Leistungen: Kinderzuschlag und Wohngeld kann jeder Elternteil für die Zeit beantragen, in der das Kind bei ihm lebt. Beim Bürgergeld bildet das Kind mit jedem Elternteil eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft; das Jobcenter zahlt den Regelbedarf des Kindes anteilig nach den Betreuungstagen.
Asymmetrisches Modell 60:40
Zwischen dem Residenzmodell und dem echten Wechselmodell gibt es keine eigene Formel. Bei einer Betreuung von 60:40 oder 65:35 ordnen Gerichte den Fall einem der beiden Modelle zu. Meist bleibt es beim Residenzmodell: Der Elternteil mit dem größeren Anteil gilt als betreuend, der andere zahlt Tabellenunterhalt, häufig nach Herabstufung um eine oder zwei Gruppen. Zahlbeträge lassen sich nicht anteilig umrechnen.
| Betreuungsanteil des zweiten Elternteils | Übliche Einordnung |
|---|---|
| bis etwa 30 % | Residenzmodell mit üblichem oder erweitertem Umgang, voller Tabellenunterhalt |
| etwa 30 bis 45 % | erweiterter Umgang, Herabstufung oder Abschläge möglich, wenn der Mindestunterhalt gesichert bleibt |
| etwa 45 bis 50 % | Wechselmodell, wenn auch die Alltagsverantwortung geteilt ist |
Ein Sonderfall betrifft das Residenzmodell mit großem Einkommensgefälle. Verdient der betreuende Elternteil etwa das Dreifache des anderen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet sein, auch den Barunterhalt ganz oder teilweise zu tragen, selbst wenn der andere seinen Selbstbehalt wahren könnte.
Vereinbarung schriftlich festhalten
Im Wechselmodell kann ein Elternteil den Kindesunterhalt nicht einfach im Namen des Kindes vom anderen fordern, weil keiner allein die Obhut hat. Er braucht dafür eine Einigung, die gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder einen Ergänzungspfleger. Eine klare schriftliche Vereinbarung erspart diesen Umweg. Sie sollte festhalten:
- Betreuungszeiten im Wochenrhythmus, in den Ferien und an Feiertagen
- bereinigte Einkommen beider Eltern, Haftungsquoten und die Höhe der Ausgleichszahlung mit Rechenweg
- wer das Kindergeld bezieht und wie es ausgeglichen wird
- wer Kleidung, Schulbedarf, Handy und Taschengeld kauft und ob ein gemeinsames Kinderkonto eingerichtet wird
- Verteilung von Mehrbedarf wie Kita, Nachhilfe oder Verein und von Sonderbedarf wie Kieferorthopädie
- Anlass und Zeitpunkt der Neuberechnung: neue Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar, Altersstufenwechsel, Einkommensänderung, Änderung der Betreuungszeiten
Vollstreckbar wird die Ausgleichszahlung erst als Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde oder gerichtlicher Vergleich. Eine privat unterschriebene Vereinbarung beweist den Willen beider Eltern, lässt sich aber nicht pfänden. Wie ein Titel zustande kommt, steht auf der Seite Kindesunterhalt einfordern.