Kindesunterhalt einfordern: Auskunft, Titel und Vollstreckung
Ein berechneter Betrag verpflichtet noch niemanden zur Zahlung. Der Weg zum Geld führt über drei Stufen: das Einkommen des Pflichtigen erfahren, ihn nachweisbar zur Zahlung auffordern und den Betrag in einem Titel festschreiben, aus dem sich vollstrecken lässt. Jede Stufe hat Fristen, die über Monate an Unterhalt entscheiden.
Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB
Eltern und Kinder sind einander zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet, soweit sie für den Unterhalt nötig ist. Das minderjährige Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil, kann vom Pflichtigen eine geordnete, vollständige Aufstellung der Einkünfte verlangen und dazu Belege. Eine erneute Auskunft lässt sich erst nach zwei Jahren fordern, früher nur, wenn glaubhaft ist, dass das Einkommen deutlich gestiegen ist.
| Situation des Pflichtigen | Belege, die verlangt werden können |
|---|---|
| Arbeitnehmer | Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Dezember-Abrechnung, Einkommensteuerbescheid und -erklärung des Vorjahres |
| Selbstständiger | Gewinnermittlungen oder Bilanzen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre, Nachweise über Vorauszahlungen |
| Bezieher von Lohnersatz | Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente oder Elterngeld |
| Weitere Einkünfte | Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen, Kapitalertragsbescheinigungen, Belege über den Firmenwagen |
| Geltend gemachte Abzüge | Kreditverträge mit Tilgungsplan, Nachweise über Fahrtkosten und Altersvorsorge, Unterhaltstitel für andere Kinder |
Reagiert der Pflichtige nicht, wird die Auskunft gerichtlich erzwungen, meist im Stufenantrag: Erste Stufe Auskunft, zweite Stufe eidesstattliche Versicherung bei Zweifeln an der Vollständigkeit, dritte Stufe Zahlung des dann bezifferten Betrags. Verweigert er die Auskunft auch im Verfahren, kann das Gericht Auskünfte direkt beim Arbeitgeber, bei der Rentenversicherung und beim Finanzamt einholen (§ 236 FamFG).
Aufforderungsschreiben und Zugangsnachweis
Das erste Schreiben an den Pflichtigen ist der wichtigste Termin des ganzen Verfahrens, weil es den Beginn des rückwirkend durchsetzbaren Unterhalts festlegt. Es genügt, Auskunft zum Zweck der Unterhaltsberechnung zu verlangen; eine bezifferte Forderung ist dafür nicht nötig. Kennen Sie das Einkommen schon, fordern Sie zusätzlich einen bestimmten Betrag ab einem bestimmten Monat.
- Name und Geburtsdatum des Kindes, Hinweis, dass das Kind bei Ihnen lebt
- Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 BGB mit Liste der Belege
- bei bekannter Höhe: bezifferter Monatsbetrag und Zahlungsbeginn, etwa 428,50 € ab dem laufenden Monat
- Frist von zwei bis drei Wochen
- Konto für die Zahlung
- bei Bedarf Aufforderung, den Unterhalt beim Jugendamt beurkunden zu lassen
Den Zugang müssen Sie im Streitfall beweisen. Ein Einwurf-Einschreiben belegt nur den Einwurf eines Umschlags, nicht dessen Inhalt; besser ist eine Zustellung durch einen Boten, der das Schreiben vorher gelesen hat, oder ein Einwurf-Einschreiben mit einem Zeugen beim Eintüten. Eine E-Mail oder Messenger-Nachricht reicht, wenn der Pflichtige darauf antwortet und den Erhalt damit selbst bestätigt. Bewahren Sie Kopie und Zugangsbeleg bis zum Ende des Verfahrens auf.
Rückwirkender Unterhalt ab Verzug
Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt nur ab dem Monat, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert, mit einem bezifferten Betrag gemahnt oder ein Unterhaltsantrag bei Gericht zugestellt wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB). Der Unterhalt läuft dann ab dem Ersten dieses Monats.
Die Aufforderung zur Auskunft geht am 28. Januar zu. Der Pflichtige antwortet erst im August. Die Mutter rechnet nach und fordert ab Januar den Betrag aus der Tabelle. Für Januar bis Juli schuldet der Pflichtige den Rückstand in einer Summe, auch wenn er in diesen Monaten nichts gezahlt hat.
Ein Rechnerergebnis, ein Gespräch oder eine Nachricht wie „du musst mal Unterhalt zahlen“ begründen keinen Verzug. Monate vor dem Zugang einer klaren Aufforderung sind in der Regel verloren, auch wenn der Pflichtige leistungsfähig war. Ausnahmen gelten nur für Sonderbedarf, der bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung gefordert werden kann, und für Zeiträume, in denen das Kind aus rechtlichen Gründen gehindert war, etwa während der Klärung der Vaterschaft.
Beistandschaft des Jugendamts
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann beim Jugendamt schriftlich eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt wird dann gesetzlicher Vertreter des Kindes für den Unterhalt: Es fordert Auskunft, berechnet den Anspruch, verhandelt mit dem Pflichtigen, lässt eine Urkunde aufnehmen, stellt Anträge beim Familiengericht und vollstreckt. Die Beistandschaft ist kostenlos, und im Gerichtsverfahren besteht für das Jugendamt kein Anwaltszwang.
- Das Sorgerecht bleibt unverändert beim Elternteil. Er kann weiter selbst handeln, sollte sich aber mit dem Beistand abstimmen.
- Sie endet auf schriftliches Verlangen jederzeit, spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
- Sie gilt nur für den Unterhalt des Kindes. Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt für den Elternteil muss dieser selbst oder mit Anwalt geltend machen.
- Im Wechselmodell ist eine Beistandschaft nicht möglich, weil keiner der Eltern das Kind überwiegend betreut.
Jugendamtsurkunde: dynamisch oder statisch
Ist der Pflichtige mit dem Betrag einverstanden, kann er sich beim Jugendamt kostenlos in einer Urkunde zur Zahlung verpflichten. Die Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel wie ein Gerichtsbeschluss. Das Jugendamt beurkundet Kindesunterhalt bis zum 21. Geburtstag; der Pflichtige erscheint dafür persönlich mit Ausweis, eine Vollmacht genügt nicht.
| Merkmal | Dynamischer Titel | Statischer Titel |
|---|---|---|
| Inhalt | Prozentsatz des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des halben Kindergeldes | fester Eurobetrag |
| Beispiel 2026, Kind 4 Jahre | 110 %: 535 € − 129,50 € = 405,50 € | 405,50 € |
| Ab dem 6. Geburtstag | 110 %: 614 € − 129,50 € = 484,50 € | weiter 405,50 € |
| Neue Tabelle, Kindergelderhöhung | passt sich automatisch an | keine Änderung |
| Einkommensänderung des Pflichtigen | nur durch Abänderung | nur durch Abänderung |
| Ab 18 | bleibt bestehen, muss bei geänderter Haftung abgeändert werden | bleibt bestehen |
Für das Kind ist der dynamische Titel fast immer besser, weil er mit Alter, Mindestunterhalt und Kindergeld mitwächst und eine neue Urkunde zu jedem Altersstufenwechsel überflüssig macht. Den Prozentsatz bestimmt die Einkommensgruppe des Pflichtigen: Gruppe 1 entspricht 100 %, Gruppe 3 110 %, Gruppe 6 128 %. Steigt sein Einkommen in eine höhere Gruppe, muss das Kind eine Abänderung verlangen.
Vereinfachtes Verfahren nach § 249 FamFG
Weigert sich der Pflichtige, eine Urkunde zu unterschreiben, führt das vereinfachte Verfahren schnell und ohne Anwalt zu einem Titel. Es steht minderjährigen Kindern offen, die nicht im Haushalt des Pflichtigen leben, wenn noch kein Titel besteht und höchstens das 1,2-Fache des Mindestunterhalts verlangt wird. 2026 sind das vor Kindergeldabzug 584 €, 670 € und 784 € je nach Altersstufe.
- Antrag auf dem amtlichen Formular beim Familiengericht am Wohnort des Kindes stellen. Das Gericht prüft das Einkommen nicht.
- Das Gericht stellt den Antrag dem Pflichtigen zu. Er hat einen Monat Zeit für Einwendungen.
- Zulässig sind nur bestimmte Einwände: falsche Berechnung, bereits gezahlter Unterhalt, fehlender Anlass zum Verfahren oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Letztere muss er auf dem Formular mit Auskunft und Belegen über sein Einkommen begründen.
- Ohne zulässige Einwendung setzt das Gericht den Unterhalt per Beschluss fest. Mit Einwendung kann jede Seite das streitige Verfahren beantragen.
Das Verfahren eignet sich, wenn der Pflichtige schweigt oder sich nur pauschal wehrt. Bei Streit über Kredite, Selbstständigkeit oder Wechselmodell führt es meist ins streitige Verfahren.
Unterhaltsantrag beim Familiengericht
Im streitigen Verfahren prüft das Familiengericht alle Punkte: bereinigtes Einkommen, Abzüge, Höher- und Herabstufung, Mehrbedarf, fiktives Einkommen. Es besteht Anwaltszwang, außer wenn das Jugendamt als Beistand handelt. Zuständig ist das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
- Bezifferter Antrag: Betrag und Zeitraum stehen fest, etwa ab Januar monatlich 484,50 €.
- Stufenantrag: Auskunft, Belege und Zahlung in einem Verfahren, wenn das Einkommen noch unbekannt ist.
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG: vorläufiger Unterhalt innerhalb weniger Wochen, wenn das Kind auf das Geld angewiesen ist; meist in Höhe des Mindestunterhalts.
Viele Verfahren enden mit einem gerichtlichen Vergleich. Er ist ebenso vollstreckbar wie ein Beschluss und kann dynamisch formuliert werden. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Jahresbetrag des Unterhalts plus Rückständen; wer verliert, trägt die Kosten in der Regel überwiegend.
Verfahrenskostenhilfe
Wer die Kosten für Gericht und Anwalt nicht aus eigenem Einkommen tragen kann, erhält Verfahrenskostenhilfe, wenn der Antrag Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Antragsteller ist das Kind; geprüft werden aber die Verhältnisse des betreuenden Elternteils. Dazu gehört das amtliche Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen.
- Je nach Einkommen trägt die Staatskasse die Kosten ganz oder der Antragsteller zahlt sie in höchstens 48 Monatsraten zurück.
- Verfahrenskostenhilfe deckt die eigenen Kosten, nicht die Anwaltskosten der Gegenseite, wenn das Verfahren verloren geht.
- Das Gericht kann die Entscheidung bis zu vier Jahre nach Abschluss überprüfen, wenn sich die finanzielle Lage verbessert.
- Für die Beratung vor einem Verfahren gibt es Beratungshilfe über einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht; der Anwalt darf dafür höchstens 15 € verlangen.
Die günstigste Lösung bleibt oft die Beistandschaft des Jugendamts, weil sie weder Anwaltskosten noch ein Kostenrisiko auslöst.
Lohnpfändung und Gerichtsvollzieher
Mit einem Titel lässt sich der Unterhalt zwangsweise durchsetzen. Unterhaltsforderungen sind dabei privilegiert: Nach § 850d ZPO darf mehr vom Lohn gepfändet werden als bei anderen Gläubigern. Dem Pflichtigen bleibt nur der Betrag, den er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt braucht, etwa auf dem Niveau des Bürgergeldes plus Wohnkosten.
- Lohnpfändung
- Der Arbeitgeber erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und zahlt den pfändbaren Teil direkt an das Kind. Laufender Unterhalt kann auch für die Zukunft mitgepfändet werden.
- Kontopfändung
- Auch Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto kann für Unterhalt über den normalen Freibetrag hinaus gepfändet werden, wenn das Vollstreckungsgericht den Freibetrag herabsetzt.
- Gerichtsvollzieher
- Er pfändet bewegliche Sachen und nimmt die Vermögensauskunft ab. Darin muss der Pflichtige Arbeitgeber, Konten und Vermögen offenlegen; das erleichtert die weitere Pfändung.
- Insolvenz
- Vorsätzlich nicht gezahlter Unterhalt ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn er im Insolvenzverfahren als solcher angemeldet wird.
Wer trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlt, macht sich nach § 170 StGB strafbar, wenn dadurch der Lebensbedarf des Kindes gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre. Eine Strafanzeige erhöht den Druck, ersetzt aber keinen Titel. Ohne Titel überbrückt der Unterhaltsvorschuss die Zeit, bis der Titel steht.
Verjährung von Unterhaltsrückständen
| Forderung | Frist |
|---|---|
| Unterhaltsrückstand ohne Titel | drei Jahre ab Ende des Jahres der Fälligkeit; Rückstände aus 2024 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2027 |
| Ansprüche des Kindes gegen einen Elternteil | Verjährung bis zum 21. Geburtstag des Kindes gehemmt; die drei Jahre beginnen erst danach |
| Im Titel festgestellte Rückstände | 30 Jahre |
| Laufender Unterhalt aus einem Titel, der nach Erlass fällig wird | drei Jahre, außer beim Kind wegen der Hemmung bis 21 |
Gefährlicher als die Verjährung ist die Verwirkung. Wer einen Rückstand länger als etwa ein Jahr nicht weiterverfolgt, obwohl er es könnte, verliert ihn, wenn der Pflichtige darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das gilt auch für titulierte Beträge. Rückstände sollten deshalb mindestens einmal im Jahr schriftlich angemahnt oder vollstreckt werden.