Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt geltend machen
Der Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle deckt den laufenden Lebensbedarf eines Kindes. Für Kosten, die darüber hinausgehen, gibt es zwei weitere Ansprüche: Mehrbedarf für regelmäßige zusätzliche Kosten und Sonderbedarf für einmalige, unvorhersehbare hohe Ausgaben. Beide tragen die Eltern gemeinsam nach ihren Einkommen, auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Unterschied Mehrbedarf und Sonderbedarf
| Merkmal | Tabellenunterhalt | Mehrbedarf | Sonderbedarf |
|---|---|---|---|
| Art der Kosten | laufender allgemeiner Lebensbedarf | regelmäßig, über längere Zeit, nicht im Tabellenbetrag enthalten | unregelmäßig, außergewöhnlich hoch, nicht vorhersehbar |
| Beispiele | Essen, Kleidung, Wohnen, Taschengeld, Freizeit, Urlaub, übliche Schulkosten | Kita-Beitrag, Privatschule, dauerhafte Nachhilfe, Therapie, Krankenversicherung | Erstausstattung, Kieferorthopädie, Operation |
| Wer zahlt | nur der barunterhaltspflichtige Elternteil | beide Eltern nach Einkommen | beide Eltern nach Einkommen |
| Zahlungsweise | monatlich | monatlich zusätzlich | einmalig |
| Rückwirkend | ab Auskunfts- oder Zahlungsaufforderung | ab Auskunfts- oder Zahlungsaufforderung | bis ein Jahr nach Entstehung ohne vorherige Aufforderung |
Die Einordnung entscheidet über Geld und Fristen. Wer eine laufende Nachhilfe als Sonderbedarf behandelt, verliert Monate, die er als Mehrbedarf schon früher hätte fordern müssen. Wer umgekehrt eine vorhersehbare Ausgabe wie die Konfirmation als Sonderbedarf fordert, scheitert, weil der Bundesgerichtshof sie als planbar und im Tabellenbetrag angespart ansieht.
Kita-Beitrag und Betreuungskosten
Die Beiträge für Krippe, Kindergarten, Hort und Tagespflege sind Mehrbedarf des Kindes, unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil arbeitet. Das hat der Bundesgerichtshof 2009 entschieden. Ausgenommen sind Verpflegungskosten, denn Essen steckt im Tabellenbetrag.
Die Kita kostet 280 € im Monat, davon 60 € Essensgeld. Mehrbedarf sind 220 €. Ist die Verpflegung nicht getrennt ausgewiesen, fragt man beim Träger nach oder setzt einen geschätzten Anteil ab.
- In vielen Ländern sind Kita-Jahre ganz oder teilweise beitragsfrei. Mehrbedarf bleibt dann nur für zusätzliche Betreuungsstunden oder Zusatzbeiträge; das Essensgeld zählt ohnehin nicht.
- Tagesmutter, Hort und Ganztagsbetreuung in der Schule werden gleich behandelt, soweit es um Betreuung geht.
- Babysitter, Ferienbetreuung oder eine Kinderfrau sind Mehrbedarf nur, wenn sie der Betreuung dienen und nicht dem Freizeitprogramm des Kindes.
- Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt wirken: Werden sie als Mehrbedarf verteilt, kann der betreuende Elternteil sie nicht zusätzlich von seinem Einkommen abziehen.
Nachhilfe, Privatschule und Internat
| Kosten | Einordnung | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Nachhilfe über ein Schuljahr oder länger | Mehrbedarf | schulische Notwendigkeit, etwa Versetzungsgefahr oder Legasthenie; Schulbericht oder Empfehlung der Lehrkraft |
| Kurzfristige Nachhilfe vor einer Prüfung | Sonderbedarf, wenn unvorhersehbar und hoch | plötzlicher Leistungsabfall, nachgewiesen durch Zeugnis oder Lehrkraft |
| Privatschule | Mehrbedarf | sachlicher Grund wie besondere Förderung, Lernschwierigkeiten, fehlende öffentliche Alternative; bei gemeinsamer Sorge Einvernehmen über die Schulwahl |
| Internat | Mehrbedarf, abzüglich der im Tabellenbetrag enthaltenen Wohn- und Verpflegungskosten | pädagogische oder familiäre Notwendigkeit |
| Krankenversicherung des Kindes | Mehrbedarf | keine Familienversicherung, etwa weil ein Elternteil privat versichert ist |
| Studiengebühren | Mehrbedarf | bei Volljährigen, nicht im Bedarfssatz von 990 € enthalten |
Die Wahl der Schule ist bei gemeinsamer Sorge eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, die beide Eltern gemeinsam treffen müssen. Meldet ein Elternteil das Kind ohne Einverständnis des anderen an einer Privatschule an, muss der andere sich an den Kosten in der Regel nur beteiligen, wenn ein sachlicher Grund besteht. Bei knappen Einkommen kann für Nachhilfe die Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden; sie mindert dann den Mehrbedarf.
Kieferorthopädie, Brille und Therapien
Gesundheitskosten, die die Krankenkasse nicht trägt, sind je nach Dauer Sonder- oder Mehrbedarf. Belegt werden sie mit Behandlungsplan, Kostenvoranschlag und Rechnung.
- Zahnspange: Die gesetzliche Kasse zahlt bei medizinischer Notwendigkeit, ab Behandlungsbedarfsgrad 3. Die Eltern tragen zunächst 20 % Eigenanteil, beim zweiten Kind in Behandlung 10 %, und erhalten ihn nach erfolgreichem Abschluss zurück. Sonderbedarf sind der vorgestreckte Eigenanteil und private Zusatzleistungen, wenn sie medizinisch sinnvoll sind.
- Brille: Die Kasse zahlt für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre einen Festbetrag für Gläser; Gestell und Sonderwünsche nicht. Eine einzelne Brille ist meist Sonderbedarf, regelmäßiger Wechsel wegen starker Sehschwäche Mehrbedarf.
- Logopädie, Ergotherapie, Psychotherapie: Mehrbedarf für Zuzahlungen und nicht erstattete Fahrtkosten bei längerer Behandlung.
- Operation, Reha, Hilfsmittel: Sonderbedarf für nicht erstattete Kosten.
- Chronische Krankheit, Diät, Behinderung: Mehrbedarf für dauerhafte Zusatzkosten, soweit Pflegegeld oder Eingliederungshilfe sie nicht decken.
Bei sehr hohem Einkommen deckt der Höchstsatz der Tabelle bereits vieles ab. Das OLG Brandenburg (9 UF 70/11) erkannte bei einem Pflichtigen über der Tabellengrenze nur 25 € im Monat für Brillengläser als Mehrbedarf an; Skireisen, Klassenfahrten und Markenkleidung waren im Höchstsatz enthalten.
Klassenfahrt, Sportverein und Musikunterricht
Freizeit, Vereinssport, Musikschule, Ausflüge und Klassenfahrten sind grundsätzlich im Tabellenbetrag enthalten. In höheren Einkommensgruppen ist der Tabellenbetrag gerade deshalb höher. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Kosten weit über dem Üblichen liegen und einen besonderen Grund haben.
| Ausgabe | Übliche Einordnung |
|---|---|
| Vereinsbeitrag, Musikschule bis etwa 50 € im Monat | Tabellenbetrag |
| Leistungssport oder Hochbegabtenförderung mit hohen laufenden Kosten | Mehrbedarf möglich, wenn beide Eltern die Förderung mitgetragen haben |
| Klassenfahrt im üblichen Rahmen | Tabellenbetrag, weil frühzeitig angekündigt |
| Auslandsschuljahr oder sehr teure Studienfahrt | Sonderbedarf nur mit Zustimmung oder besonderem Bildungswert |
| Konfirmation, Kommunion, Jugendweihe | Tabellenbetrag, weil vorhersehbar |
| Laptop für die Schule | meist Tabellenbetrag; Sonderbedarf, wenn die Schule kurzfristig ein bestimmtes teures Gerät verlangt |
Gerichte wägen Anlass, Höhe, Regelmäßigkeit, Vorhersehbarkeit, Zustimmung der Eltern und wirtschaftliche Verhältnisse ab. Wer Zusatzkosten fordert, muss darlegen, warum sie nicht aus dem Tabellenunterhalt bezahlt werden können.
Verteilung nach Einkommen beider Eltern
Mehr- und Sonderbedarf tragen beide Eltern anteilig. Der betreuende Elternteil kann sich anders als beim Tabellenunterhalt nicht darauf berufen, dass er schon durch Betreuung leistet. Die Quote richtet sich nach dem Einkommen, das jedem über einem Sockelbetrag bleibt; nach den meisten Leitlinien ist das der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €. Vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils wird vorher der Kindesunterhalt abgezogen, den er schon zahlt.
Anteil = Zusatzkosten × (bereinigtes Einkommen − gezahlter Kindesunterhalt − 1.750 €) ÷ Summe beider BeträgeKita-Mehrbedarf 200 € im Monat für ein vierjähriges Kind. Vater 3.200 € bereinigt, zahlt 454,50 € Kindesunterhalt (Gruppe 5 nach Höherstufung), es bleiben 2.745,50 €. Mutter 2.300 € bereinigt. Über dem Sockel: 995,50 € und 550 €, zusammen 1.545,50 €. Der Vater trägt 128,83 €, die Mutter 71,17 €.
Liegt der betreuende Elternteil unter dem Sockel, trägt der andere die Zusatzkosten allein, soweit sein eigener Selbstbehalt gewahrt bleibt. Reicht auch das nicht, wird der Sockel auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.450 € gesenkt. Mehrbedarf wird zusammen mit dem Tabellenunterhalt monatlich gezahlt; bei schwankenden Kosten bietet sich ein fester Monatsbetrag mit jährlicher Abrechnung an.
Zustimmung vor der Ausgabe einholen
Für den Anspruch ist eine Zustimmung nicht zwingend. Sie entscheidet aber oft den Streit über die Notwendigkeit: Hat der andere Elternteil zugestimmt, kann er später kaum einwenden, die Ausgabe sei überflüssig oder zu teuer gewesen. Ohne Zustimmung muss der fordernde Elternteil die Notwendigkeit im Einzelnen beweisen.
- Den anderen Elternteil vor der Ausgabe schriftlich informieren: Was wird gebraucht, warum, wie teuer, ab wann. Kostenvoranschlag, Behandlungsplan oder Schulbescheinigung beifügen.
- Den Anteil nach Einkommen beziffern oder um Auskunft über das Einkommen bitten.
- Eine Frist von zwei Wochen setzen und den Zugang nachweisbar machen.
- Bei Zustimmung Betrag und Verteilung schriftlich festhalten, bei laufenden Kosten auch die Dauer.
- Bei Ablehnung oder Schweigen die Ausgabe nur tätigen, wenn sie dringend ist, und den Anteil anschließend mit Beleg fordern.
Ein-Jahres-Frist für Sonderbedarf
Sonderbedarf ist die Ausnahme von der Regel, dass Unterhalt erst ab einer Aufforderung geschuldet ist. Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann er ohne vorherige Mahnung verlangt werden, aber nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung. Entstanden ist der Sonderbedarf, sobald die Zahlungspflicht fällig ist, also mit der Rechnung oder dem Vertragsschluss.
Nach Ablauf eines Jahres lässt sich Sonderbedarf nur noch fordern, wenn der Pflichtige vorher in Verzug gesetzt wurde oder ein Antrag beim Gericht anhängig war. Rechnungen für Zahnspange oder Operation sollten deshalb sofort mit Beleg an den anderen Elternteil gehen.
Für Mehrbedarf gilt diese Ausnahme nicht. Er folgt den allgemeinen Regeln des rückständigen Unterhalts und kann erst ab dem Monat verlangt werden, in dem der Pflichtige zur Zahlung oder Auskunft aufgefordert wurde. Wer den Kita-Beitrag ein Jahr lang allein bezahlt und erst dann fordert, bekommt die Vergangenheit nicht erstattet. Wie die Aufforderung aussieht, steht auf der Seite Kindesunterhalt einfordern.